Die Warenverkäufe der Erzeugerorganisation Spargel & Beerenfrüchte GmbH erfolgen auf der Grundlage folgender Bedingungen:
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§1 |
- Soweit in den nachfolgenden Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen vom Käufer die Rede ist, so ist hierunter unser Vertragspartner, soweit vom Verkäufer die Rede ist, so sind hierunter wir, Erzeugerorganisation Spargel & Beerenfrüchte GmbH , zu verstehen.
- Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Kunden bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Geschäftsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.
- Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die ursprünglichen Geschäftsbedingungen wirksam. Sollte eine der Regelungen dieser Geschäftsbedingungen nichtig sein, so gilt das getätigte Geschäft, welchem diese Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, nicht als aufgehoben.
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§2 |
- Als Liefernachweis des Warenverkehrs gilt der quittierte Lieferschein des Verkäufers. Etwaige qualitative und/oder quantitative Mängel sind bei Warenannahme vom Empfänger zweifelsfrei und schriftlich auf dem Lieferschein zu vermerken.
- Der Risikoübergang der Ware definiert sich zeitgleich mit der physischen Warenübernahme.
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§3 |
- Mängelrügen des Käufers sind unverzüglich dem Verkäufer mitzuteilen. Unzeiten müssen hierbei berücksichtigt werden.
- Schadenersatzansprüche des Käufers werden – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
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§4 |
- Die Erzeugerorganisation Spargel & Beerenfrüchte GmbH ist berechtigt, die Ansprüche aus ihren Geschäftsbedingungen abzutreten.
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§5 |
- Die Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung der Ware.
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§6 |
- Als Zahlungsziel vereinbaren die Parteien jeweils zwei Wochen nach Rechnungsdatum bzw. gelten die bilateralen Absprachen.
- Bei verspäteter Zahlung ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
- Kommt der Käufer mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, behält sich der Rechnungsteller vor, alle bestehenden Forderungen sofort fällig zu stellen.
- Kommt bei laufender Lieferung der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so ist die Erzeugerorganisation Spargel & Beerenfrüchte GmbH berechtigt, die weiteren Lieferungen bis zur Zahlung einzustellen oder weitere Leistungen zu verweigern und Schadenersatz zu verlangen.
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§7 |
- Verpackungsmaterialien mit dem geschützten Warenzeichen der Erzeugerorganisation Spargel & Beerenfrüchte GmbH dürfen nur für Waren der Erzeugerorganisation Spargel & Beerenfrüchte GmbH verwendet werden.
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§8 |
- Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher aus der Geschäftsverbindung entstandenen
Forderungen einschließlich etwaiger Saldoforderungen
Eigentum des Verkäufers.
- Im Falle der Weiterveräußerung der Ware durch den
Käufer tritt der Käufer hiermit die hierdurch
entstandenen Forderungen gegen seine Abnehmer
einschließlich etwaiger Saldoforderungen zur Sicherung
an den Verkäufer in Höhe seines Anspruches ab. Der
Verkäufer nimmt die Abtretung an.
- Der Käufer ist zur Einziehung seiner Forderungen
trotz der Abtretung berechtigt. Soweit der Käufer den
Gegenwert kassiert oder dieses selbst einzieht,
geschieht das treuhänderisch für Rechnung des
Verkäufers, dem der Erlös bis zur Höhe seiner Forderung
zusteht und dem der Erlös insoweit abzuliefern ist.
Übersteigt der Wert der vom Verkäufer zustehenden
Sicherheiten, seine Forderungen einschließlich
Nebenforderungen z.B. Zinsen, Kosten um mehr als 20% so
sind auf Verlangen Berechtigter insoweit Sicherheiten
nach Wahl des Verkäufers freizugeben.
- Bei Weiterverarbeitung der Warte handelt der Käufer
als Beauftragter des Verkäufers, der Hersteller im Sinne
des § 950 BGB ist. Das Eigentum des Verkäufers an der
neu hergestellten Ware bezieht sich auf ein Miteigentum
im Verhältnis seiner Forderungen zum Gegenwert. Im Falle
der Weiterveräußerung der verarbeiteten Ware findet
Absatz 3 entsprechende Verwendung.
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§9 |
- Es gilt ausschließlich Deutsches Recht.
- Der Gerichtsstand ist – abhängig von der Höhe
des Streitwertes – das Amtsgericht Potsdam.
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